AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von KRAN und TRANS Sammer-Smetana e.U.

 

1.) Allgemeines

Die im Folgenden angeführten Geschäftsbedingungen gelten mit Auftragsbeginn von beiden Vertragspartnern als vereinbart. Wir von Kran und Trans Sammer-Smetana e.U. arbeiten ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Soweit keine schriftlichen Individualvereinbarungen getroffen wurden, bilden diese AGB die rechtliche Grundlage sämtlicher Kran- und Transportarbeiten, welche von unserem Unternehmen durchgeführt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden von uns nicht anerkannt. Sollten einzelne der vorliegenden Bestimmungen aufgrund einer, schriftlich geregelten und von unseren AGB abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem derartigen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzuformulieren oder zu ergänzen, sodass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck dennoch erreicht wird. Sollte der Auftraggeber mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, ist er verpflichtet unser Unternehmen umgehend und in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen. Durch einen schriftlich eingelegten Widerspruch hinsichtlich der AGB behalten wir uns vor, ein bereits erstelltes Angebot zurückzuziehen. 

2.) Angebot, Auftrag

Alle unsere Angebote und Kostenvorschläge sind unverbindlich. Das Zustandekommen eines Vertrages bedarf einer Auftragsbestätigung unseres Unternehmens an den Kunden. Wir sind berechtigt, einen Auftrag bis spätestens acht Tage nach Eingang, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eventuelle Ersatzansprüche in Bezug auf das nicht Zustandekommen eines Vertrages, können nicht geltend gemacht werden. Die von uns an den Kunden weitergegebenen Angebotspreise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, als unverbindliche Kostenschätzung exklusive des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes, sowie exklusive Road-Pricing. Unsere Angebote beruhen auf den, vom Kunden, erhaltenen Informationen. Der Kunde haftet in jedem Fall für die Richtigkeit seiner Angaben. Sollten, aufgrund von falschen, unvollständigen oder fehlenden Informationen von Seiten des Kunden, unerwartete oder nicht bereits einkalkulierbare Zusatzkosten anfallen, sind diese von unserem Vertragspartner zu tragen. Sollte ein Auftrag aufgrund falscher oder fehlender Angaben durch den Auftraggeber, von uns nicht durchgeführt werden können, so behalten wir uns vor, alle, bereits im Vorfeld getätigten Maßnahmen in der Höhe des geleisteten Arbeitsaufwandes in Rechnung zu stellen.  
 

3.) Entgelt, Kosten und Rücktrittsbestimmungen

3.1.) Die, von uns in Rechnung gestellte, Mindest-Einsatzzeit beträgt 3 Stunden exklusive An- und Abfahrt. Sollte die tatsächlich erbrachte Leistung diese unterschreiten, ist vom Kunden sowohl die Mindest-Einsatzzeit, als auch die An- und Abfahrt (sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde) zu begleichen. Das vereinbarte Stundenentgelt gilt für jede angefangene halbe Stunde zum festgesetzten Regiestundenpreis. Die vereinbarten Stundensätze gelten sowohl für den reinen Arbeitseinsatz, als auch für die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit der An-und Abfahrt, im Zeitraum von: Wochentags, jeweils von 06:00 Uhr - 17:00 Uhr und Samstags von 06:00 Uhr - 15:00 Uhr. Die An - Abfahrt wird von und bis zu unserem Lkw-Abstellplatz in 9991 Dölsach berechnet. Bei Abweichungen von den angegebenen Zeiten werden die gesetzlichen Zuschläge gesondert in Rechnung gestellt.

3.2.) Im Falle einer Zahlungsverweigerung von Gesamt- und/oder Teilrechnungen sind wir berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen zu verweigern und unter der Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten. Dies gilt ebenso, wenn sich die Bonität des Kunden nach der Auftragsbestätigung verschlechtert.

3.3.) Sofern nicht im Zuge des Vertragsabschlusses in schriftlicher Form, abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt der Quittung, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei dem Eintritt eines Zahlungsverzuges des Kunden, wird eine zusätzliche Forderung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8% über dem Basiszinssatz, für den Zeitraum in dem der Kunde säumig ist, geltend gemacht. Außerdem werden für den entstandenen Mehraufwand Mahnspäßen in der Höhe von € 15,00 in Rechnung gestellt. 

3.4.) Der, vom Kunden (Auftraggeber oder dessen gesetzlichen Vertreter), unterzeichnete Lieferschein bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Dieser ist vor der Unterzeichnung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige spätere Reklamationen bezüglich der zeitlichen Leistungserbringung, können nicht mehr berücksichtigt werden.

4.) Pflichten des Auftraggebers

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Kranarbeiten, als auch die Be- und Entladetätigkeiten sicher und unfallfrei durchgeführt werden können. Dies inkludiert sowohl den Standplatz vor Ort, als auch Zufahrts- und Abfahrtswege. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren dazu, eventuell benötigte und/oder behördliche Bewilligungen vor Arbeitsantritt einzuholen.
Anschlagmittel: Bei Anschlagmittel, welche nicht durch die Firma Kran und Trans Sammer-Smetana e.U. zur Verfügung gestellt werden, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese intakt und in einem gesetzlich und technisch einwandfreiem Zustand und von hochwertiger Verarbeitung sind, um die Unbeschadetheit der zu verhebenden Gegenstände nicht zu gefährden.
 

5.) Haftung des Auftraggebers

Der Kunde haftet für die Sicherheit von Personen und Gegenständen, welche sich während der Krantätigkeit im Arbeitsbereich aufhalten. Weiters obliegen etwaige Fehler und Versäumnisse unseres Vertragspartners alleine seiner eigenen Verantwortung. Ebenso haftet der Auftraggeber für alle Folgen und Schäden, welche durch die von ihm eingesetzten Hilfspersonen und deren Handlungen entstehen können, insbesondere für sämtliche Schäden und Folgen aufgrund:

-falscher oder unvollständiger Angaben über das Hebegut;
-falscher oder unvollständiger Angaben über die Tragfähigkeit der zu befahrenden Flächen;
-unzureichender Verpackung des Hebegutes;
-unzureichender Anschlagpunkte am Hebegut;
-der Zurverfügungstellung unzureichender Anschlagmittel und
-fehlender oder unzureichender Bewilligungen.

6.) Haftung der Fa. KRAN und TRANS Sammer-Smetana e.U.

Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen haftet das Unternehmen Kran und Trans Sammer-Smetana e.U. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Es haftet jedoch nicht, wenn es nachweißlich den gegebenen Umständen gebotene Sorgfaltspflicht angewandt hat, um einen Schaden dieser Art zu verhindern oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

7.) Reklamationen

Äußerlich erkennbare Schäden am Hebegut sind unverzüglich und in Anwesenheit des Kranführers schriftlich und unter genauer Beschreibung der Beschädigung zu vermerken. Dies gilt ebenso für eventuelle anderweitige Beanstandungen. Schäden, welche nicht äußerlich erkennbar sind, müssen bis spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Beendigung der Arbeiten schriftlich bekanntgegeben werden.

8.) Gerichtsstand

Zahlbar und klagbar in Lienz. Zuständiges Handelsgericht ist die Gerichtsbarkeit Landesgericht Innsbruck.


Stand: Dezember 2018

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